Transparenz

Transparenz

Durch die Veröffentlichung in diesem Bereich der Homepage setzt die Schule ihre Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Transparenz, die sich aus den Gv.D. Nr. 97/2016 und dem Beschluss der ANAC Nr. 831/2016 ergeben, um.

Diese Maßnahmen zur Transparenz bilden einen Teil des dreijährigen Antikorruptionsplanes, der von der Bildungsdirektorin des Landes als Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung ausgearbeitet wird.

Transparente Verwaltung

Überprüfung der Veröffentlichungspflichten gemäß Beschluss Nr. 201 vom 13.04.2022 – ANAC
Allegato 1.1. Documento di attestazione per le amministrazioni – par. 1.1_BZ
Allegato 2.1. A – Griglia rilevazione al 14.10.2022 per amministrazioni – par. 1.1 ver 20.06.22
Allegato 3. Scheda di sintesi sulla rilevazione degli OIV o degli organismi con funzioni analoghe

1.1. Programm für Transparenz und Integrität (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8a)

Mit Beschluss vom 13. April 2016, Nr. 430 hat die ANAC Leitlinien für die Umsetzung der Antikorruptions- und Transparenzbestimmungen an den Schulen erlassen. Diese sehen vor, dass die regionalen Schulamtsleiter die Funktion der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die autonomen Schulen übernehmen. Mit Gv.D. Nr. 97/2016 und mit Beschluss der ANAC Nr. 831/2016 wurde die Verpflichtung an die Bildungsdirektion übertragen.

Dreijahresplan der Schulen zur Vorbeugung der Korruption und Transparenz Zeitraum 2023-2025

 Korruptionsvorbeugung | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol

1.2. Allgemeine Akte

Allgemeine Rechtsbestimmungen, die auf Landesebene den Schulbereich regeln:

Rundschreiben des Schulamtsleiters:

http://www.provinz.bz.it/schulamt/service/rundschreiben.asp

Verhaltenskodizes:

1.3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen

Beitritt und Ernennung IBACN zum externen Datenschutzverantwortlichen

Beschluss des Schulrates zur digitalen Verwaltung

Handbuch zur Aufbewahrung der Dokumente

1.3 Erhebungsbogen

“non applicabile — n./a.” 

NOTA: n.a. ai sensi della delibera ANAC n. 430/2016 Delibera430_2016.pdf (anticorruzione.it) 

2.1.  Politisch administrative Organe (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a), Art. 14)

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

  • Die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihre gesetzlicher Vertreterin. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Direktorin ist die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Direktorin autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden
  • Die Direktorin genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
    (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995) 
  • Die Direktorin trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel
  • Die Direktorin führt die Beschlüsse des Schulrates durch
  • Der Direktorin können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Die Direktorin kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:

(laut LG Nr. 20/1995)    

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates,
  • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien,
  • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.

(laut LG Nr. 12/2000)

  • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,
  • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,
  • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.

(laut DLH Nr. 74/2001)

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
  • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • Der Schulrat kann die Direktorin ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
  • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.
  • Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
    • Gründung von Stiftungen,
    • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
    • dingliche Rechte über Immobilien,
    • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
    • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
    • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates  

2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten (GvD Nr. 33/2013, Art. 47)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) (GvD Nr. 33/2013, Art. 28, Abs. 1)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.4. Gliederung der Ämter (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)

Organisationsstruktur:

Die Schule wird von der Schulführungskraft geleitet. Eine Lehrperson übt die Funktion der stellvertretenden Schulführungskraft aus. Weiters ernennt die Schulführungskraft die Mitglieder des Direktionsrats als ihre engsten Mitarbeiter. Der Schulsekretär übernimmt die Koordinierung und Verwaltung des nicht unterrichtenden Personals und die Haushaltsgebarung. Der Schulrat entscheidet als höchstes Mitbestimmungsgremium über alle wesentlichen organisatorischen und finanziellen Belange der Schule. Die genaue personelle Besetzung aller Funktionen und Gremien wird jährlich im Dreijahresplan veröffentlicht. 

Der Schulsprengel Kaltern hat seinen Sitz in 39052 Kaltern, Paterbichl 1. Im Schuljahr 2021/2022 sind an der Schule 1 Schulführungskraft, 81 Lehrpersonen, 5 Mitarbeiter*innen für Inklusion, 1 Sozialpädagoge und 19 Personen in der Verwaltung tätig. 

Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.

Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.

Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.

Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Schulsekretär die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.

Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.

2.5.  Telefon und elektronische Post (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)

Tel. +39 0471 963107

E-mail: ssp.kaltern@schule.suedtirol.it

PEC: ssp.kaltern@pec.prov.bz.it

Aufträge für Beratung und Mitarbeit Art. 15, Abs. 1,2  

Referententätigkeit Haushaltsjahr 2018

Mit Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 2 vom 28. März 2018 wurden neue Anweisungen bezüglich der Veröffentlichung von Beauftragungen an externe Mitarbeiter erteilt. Ab Jänner 2018 werden die Daten in der „Datenbank PERLAPA“ veröffentlicht.

http://www.consulentipubblici.gov.it/

4.1. Führungskräfte in Spitzenpositionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 15, Abs. 1, 2, Art. 41, Abs. 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

4.2. Führungskräfte (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d, Art. 15, Abs. 1, 2, 5, Art. 41, Abs. 2,3)

Schulführungskraft: Dr. Barbara Pertoll, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr.  für den Vierjahreszeitraum  bis  und Nr.  für den Vierjahreszeitraum .

Dr. Barbara Pertoll: Lebenslauf

Dr. Karla Florian: Lebenslauf

Weitere Daten zur Schulführungskraft finden sich im Bereich Transparente Verwaltung des Bürgernetzes:

http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/personal.asp

4.3. Organisatorische Positionen (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d)

Stellvertretende Schulführungskraft: Dr. Karla Florian: Vergütung 20% der Landesfunktionszulage der Schulführungskraft (gemäß Landeskollektivvertrag) und Freistellung von 5 Stunden

Schulsekretärin: Michaela Möltner

Organigramm der Schule

4.4. Stellenplan (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 1 , 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/schulamt/direktions-lehrpersonal/stellenwahl-plaene.asp

4.5. Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag (GvD Nr. 33/2013, Art. 17, Abs. 1, 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/personal-nicht-unbefristeter-arbeitsvertrag.asp

4.6. Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 3)

Trimestrale Veröffentlichung der Abwesenheiten des unterrichtenden Personals am Schulsprengel Kaltern (ausgenommen ordentlicher Urlaub und Fortbildungen):

September 2023 – November 2023 14,65 %

Die Abwesenheiten des nicht unterrichtenden Personals sind unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/abwesenheitsquoten.asp

4.7. An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge (GvD Nr. 33/2013, Art. 18, Abs. 1)

Koordinatoren der Schule im Rahmen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.08.2022.

Aufstellung der genehmigten Nebentätigkeiten

4.8. Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 1)

Die für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen geltenden Kollektivverträge werden bereits zentral auf der angegebenen Homepage der Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen veröffentlicht:

http://www.provinz.bz.it/schulamt/schulrecht/383.asp

4.9. Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 2)

Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:

Schulrecht | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol

https://consulentipubblici.dfp.gov.it/

Dreijahresplan

4.10. Interne Kontrollorgane (OIV) (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8c)

Für die Schule nicht zutreffend.

6.1. Performance-Plan (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Leitbild der Schule

Dreijahresplan der Schule

6.2. Bericht zur Performance (GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)

Interne Evaluationen zum Dreijahresplan

IQES-online Ergebinsberichte

Online- Elternsprechtag

Stundenplanmodel, Wahlpflichtfach

6.3. Gesamtbetrag der Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 1)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht. Siehe die entsprechende Seite der Sektion

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/performance.asp

6.4. Daten zu den Prämien (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 2)

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Veröffentlichungspflichten der Landesverwaltung zuständigen Organisationsamt des Landes und mit der Personalabteilung zentral veröffentlicht. Siehe die entsprechende Seite der Sektion

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/performance.asp

6.5. Wohlbefinden am Arbeitsplatz (GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 3)

Hier werden die Daten über das organisatorische Wohlbefinden veröffentlicht (eigentlich sollten die Daten über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz in öffentlichen Verwaltungen von den sog. OIV – organismi indipendenti di valutazione – eingeholt werden. Da aber diese laut Art. 74 Absatz 4 des GvD Nr. 150/2009 an den Schulen nicht einzurichten sind, könnte die Schule selbst eine Umfrage zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

https://transparente-verwaltung.provinz.bz.it/de/performance

7.1. Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1a, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.2. Beteiligte Gesellschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1b, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.3. Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1c, 2, 3)

Für die Schule nicht zutreffend.

7.4. Grafische Darstellung (GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1d)

Für die Schule nicht zutreffend.

8.1. Daten zu den Verwaltungstätigkeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 1)

Folgende Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2023/24:

Anzahl der Schüler*innen: 412 (Grundschule), 224 (Mittelschule)
Anzahl der Lehrpersonen: 51 (Grundschule), 33 (Mittelschule)

Anzahl der Mitarbeiter*innen für Inklusion: 1 (Grundschule), 4 (Mittelschule)
Anzahl der Sozialpädagogen*innen: 1
Anzahl des nicht unterrichtenden Personals: 20

Anzahl der Klassen: 27 (Grundschule), 12 (Mittelschule)

8.2. Verfahrensarten (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 1, 2)

Diese Daten sind zentral vom Organisationsamt des Landes in der Sektion Transparente Verwaltung des Südtiroler Bürgernetztes veröffentlicht

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/verwaltungstaetigkeiten-verfahren.asp

8.3. Monitoring der Verfahrenszeiten (GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 2)

In Bearbeitung

8.4. Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen (GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 3)

Die Überprüfung der Daten von Ersatzerklärungen (Stichprobenkontrollen) und das Einholen der Daten von Amts wegen erfolgt durch schriftliche Anfrage an den Schulsprengel Kaltern. Telematische Anfragen sind an folgende Emailadresse zu richten: ssp.kaltern@schule.suedtirol.it

Verantwortlich für die Übermittlung der Daten ist der Schulsekretär als Leiter der Verwaltung.

8.5. Interessenskonflikt

http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/203791%c2%a7280%c2%a7310/landesgesetz_vom_17_dezember_2015_nr_16/6_abschnitt_span_vorbereitende_t_tigkeiten_span/art_22_bek_mpfung_von_bestechung_und_verhinderung_span_von_interessenkonflikten_sowie_sozialklauseln_span.aspx

12.1. Kriterien und Modalitäten (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)

in Bearbeitung

12.2. Gewährungsakte (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2)

in Bearbeitung

14.1. Immobilienvermögen (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

Immobilienvermögen (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

Alle Schulgebäude des Schulsprengels Kaltern befinden sich im Eigentum der Marktgemeinde Kaltern an der Weinstraße.

14.2. Mieten (GvD Nr. 33/2013, Art. 30)

Für die Schule nicht zutreffend.

Kontrollorgan

Mitglieder des Kontrollorgans: 

  • Dieter Egger
  • Sabine Lamprecht

Ernennungsdekret des Kontrollorgans

16.1. Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 1)

Die Dienstleistungsgrundsätze sind im Dreijahresplan enthalten.

16.2. Kosten (GvD Nr. 33/2013, Abs. 32, Abs. 2a, Art. 10, Abs. 5)

In Bearbeitung.

16.3. Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen (GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2b)

In der Regel werden Anträge spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Eingang erledigt; in dringenden Fällen erfolgt die Bearbeitung sofort.

16.4. Wartelisten im Gesundheitswesen (GvD Nr. 33/2013, Art. 41, Abs. 6)

Für die Schule nicht zutreffend.

17.1. Zahlungsindikatoren

Zahlungen 2023 

Zahlungen 2022 

Zahlungen 2021

Zahlungen 2020

Zahlungen 2019

17.2. Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung (GvD Nr. 33/2013, Art. 33)

Die Schule veröffentlicht einen sog. „Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung“, mit dem die Durchschnittszeiten der Zahlungen für den Ankauf von Gütern, Dienstleistungen und Lieferungen angegeben werden. 

Übersicht der Durchschnittszeiten der Zahlungen

2023

Zahlungsindikator Jänner bis März: -17,53

Zahlungsindikator April bis Juni: -24,83

Zahlungsindikator Juli bis September: -23,50

Zahlungsindikator Oktober bis Dezember: – 16,70

2022

Zahlungsgesamtindikator: -21,05
Gesamtübersicht der Zahlungen Jänner bis Dezember 2022

2021

Zahlungsgesamtindikator: -25,39

Gesamtübersicht der Zahlungen 2021

2020

Zahlungsgesamtindikator: -23,62
Gesamtübersicht der Zahlungen 2020

2019

Jahresgesamtindikator: -11,54
Gesamtübersicht der Zahlungen 2019

17.2. IBAN und elektronische Zahlung (GvD Nr. 33/2013, Art. 36)

Bankverbindung: Raiffeisenkasse Überetsch
IBAN: IT 72 A 08255 58160 0003 0009 4501

CODICE UNIVOCO: UF0U0R

Für die Schule nicht zutreffend.

Für die Schule nicht zutreffend.

Für die Schule nicht zutreffend.

Bürgerzugang

Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem*r Bürger*in angefordert werden können.

Zugangsvoraussetzungen:

Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem*r Bürger*in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.

Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: ssp.kaltern@schule.suedtirol.it

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/downloads/Dreijahres- plan_der_Schulen_zur_Vorbeugung_der_Korruption_und_Transparenz Zeitraum_2023_2025.PDF

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/korruptions- vorbeugung.asp